Parkieren auf dem Behindertenparkplatz – (k)ein Kavaliersdelikt?
Wenn man ja “nur mal kurz einkaufen” muss, dem Handwerker der Weg zum nächsten richtigen Parkplatz zu weit ist, oder die Putzfrau am liebsten direkt nebem dem Einsatzort parkiert: Alle fĂĽhlen sich berechtigt, auf dem einzigen Behindertenparkplatz zu parkieren. So ist dieser Parkplatz immer mal wieder fĂĽr 20 Minuten (Kurzeinkäufer), 2x 4 Stunden (Handwerker, fĂĽr Mittagspause weggefahren) oder den ganzen Samstag Nachmittag ĂĽber (Putzfrau) besetzt.
Das Nachsehen hat, wer als Gehbehinderter auf einen solchen extrabreiten Parkplatz angewiesen ist, z.B. um mit weit geöffneter TĂĽre in den Rollstuhl umsteigen zu können. Wo diese Leute jetzt parkieren, das ist den unberechtigten Parkierern egal. Den meisten wird ihre eigene Bequemlichkeit wichtiger sein als dieser Gedanke. “Jetzt wird sowieso nicht gerade einer kommen, der den Parkplatz benötigt”, werden sie sich denken. Oder vielleicht sogar: “Behinderte haben hier um diese Zeit sowieso nichts verloren.”
Theoretisch ist das Parkieren auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld ohne Berechtigung ja verboten. Der unberechtigt Parkierende begeht eine Übertretung und wird mit 120 Franken Busse bestraft (Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung OBV, Ziffer 240.1), solange er nicht länger als 60 Minuten parkiert. Bei einer Parkzeit über 60 Minuten wird ein ordentliches Verfahren durch den Polizeirichter durchgeführt, wobei neben einer (höheren) Geldstrafe auch die Gerichtskosten bezahlt werden müssen. Im Wiederholungsfall können sogar noch höhere Strafen (denkbar auch eine Haftstrafe) ausgesprochen werden.
Praktisch passiert den Unberechtigten aber kaum je etwas. Denn die Polizei unternimmt ĂĽberhaupt nichts. Sie seien “nur fĂĽr den rollenden Verkehr” zuständig, meint der darauf angesprochene Polizist. Die Kontrolle des ruhenden Verkehrs (= amtsdeutsch fĂĽr “parkierte Autos”) wurde – wie in vielen Gemeinden – an die Securitas delegiert. Und diese scheint entweder nur allzu sporadisch Kontrollen zu machen, oder angesichts der Handwerkerautos einfach beide Augen zuzudrĂĽcken.
Obwohl: NatĂĽrlich sind auch Handwerker-Autos NICHT berechtigt, hier zu parkieren. Und auch jemand, der sich gerade nicht so gut fĂĽhlt, weil er zum Beispiel sein Bein verstaucht hat, darf hier nicht parkieren. (Und ja: Auch ein grosser BMW zählt nicht als Behinderung.) Auf diesem Parkfeld darf einzig parkieren, wer ĂĽber eine Parkkarte “Parkierungserleichterung fĂĽr gehbehinderte Personen” verfĂĽgt. Ausgestellt wird diese auf Gesuch hin an Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, sowie fĂĽr den Transport dieser Personen.
Ich rege mich ständig ĂĽber die unberechtigt parkierten Autos auf und finde, dass das Parkieren auf einem Parkfeld fĂĽr Gehbehinderte weder ein Kavaliersdelikt noch sonstwie “lustig” ist. Hier sollte nicht nur viel regelmässiger kontrolliert, sondern auch rigoros gebĂĽsst und verzeigt werden. Ich bin sicher, dass auch die Polizei trotz Delegation der Parkbussen-Verteilung auch selbst mal eine solche ausstellen dĂĽrfte. Denn sonst – und das sieht man ja fast täglich ĂĽberall in der Schweiz – parkieren immer mehr und immer häufiger Unberechtigte auf diesen Parkplätzen.


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