Bundesgericht bestätigt Urteil gegen Aargauer Polizist
Ein Aargauer Kantonspolizist hat sich strafbar gemacht, als er bei der Verfolgung eines Verkehrssünders auf der Autobahn selber zu wenig Abstand zu den vor ihm fahrenden Fahrzeugen eingehalten hat. Laut Bundesgericht hat er die Verkehrsregeln grob verletzt.
Der Beamte hatte im Juni 2005 auf der A1 einen Verkehrssünder verfolgt, der zu wenig Abstand gehalten und rechts überholt hatte. Im dichten Morgenverkehr schloss der Beamte dabei mit seinem zivilen Polizeiwagen anderen Fahrzeugen selber viel zu nahe auf.
Eine Auswertung des im Polizeiauto gemachten Videos ergab, dass er auf einer Strecke von rund einem halben Kilometer mit bis zu 135 Stundenkilometern nur fünf bis vierzehn Meter Distanz zu drei verschiedenen vorausfahrenden Fahrzeugen eingehalten hatte.
1/6 Tacho-Regel
Das Aargauer Obergericht verurteilte ihn dafür im vergangenen Februar wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von drei Tagessätzen à 90 Franken und einer Busse
von 100 Franken. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde des Polizisten abgewiesen.
Laut den Lausanner Richtern steht fest, dass er aufgrund der “1/6 Tacho-Regel” den nötigen Abstand sehr deutlich unterschritten hat. Damit habe er im regen Morgenverkehr zweifellos eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, auch wenn er keine Anhaltspunkte für ein unverhofftes Bremsen der vor ihm fahrenden Wagen gehabt habe.
Keine dringliche Dienstfahrt
Er könne sich auch nicht darauf berufen, eine dringliche Dienstfahrt durchgeführt zu haben. Weder sei der verfolgte Automobilist flüchtig gewesen, noch sei es darum gegangen, ein Menschenleben zu retten oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.
Sein Verhalten habe insgesamt in keinem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck gestanden, den fehlbaren Lenker zu identifizieren. Die vom Polizisten bewirkte Gefahr sei mindestens so hoch gewesen wie jene, die der Verfolgte bewirkt habe. Neben der Busse muss der Betroffene jetzt noch 2′000 Franken Gerichtskosten zahlen.
Urteil 6B_288/2009 vom 13.8.2009; keine BGE-Publikation
Quelle: SDA


Mich würde einmal interessieren, ob Polizeibeamte in einem zivilen Fahrzeug, die bei der Verfolgung eines Temposünders zwecks Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ebenso schnell unterwegs sind und dies ja mittels Aufzeichnung auch dokumentieren, ebenfalls gebüsst werden können. Mangels Blaulicht und Wechselklanghorn sind sie nicht auf einer dringlichen Dienstfahrt und somit für Verkehrsteilnehmer auch nicht erkennbar, dass nach dem ersten Verkehrsrowdy gleich noch ein zweiter nachfolgt. Für Dritte sieht es dann wie ein Rennen aus. Denn nur auf einer Dringlichkeitsfahrt dürfen ja bekanntlich Verkehrsregeln unbeachtet bleiben.