Gegen Drängler: Notwehr mit Bremslicht erlaubt
Laut Bundesgericht durfte ein Autolenker kurz die Bremslichter aufleuchten lassen, um den “Angriff” eines Dränglers abzuwehren. Nach Ansicht der Richter in Lausanne kann das an sich gefährliche Manöver in Ausnahmefällen als Notwehrmassnahme erlaubt sein.
Der Autolenker war im Mai 2008 nachts um halb zehn mit Tempo 90 auf einer Landstrasse gefahren, als ein anderes Fahrzeug bis auf wenige Meter zu ihm aufschloss. Um den Drängler loszuwerden, schaltete er kurz die Nebelschlussleuchte ein. Da dies ohne Wirkung blieb, tippte er kurz auf die Bremse, ohne das Tempo zu verringern.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur stellte die Strafuntersuchung gegen den Bremser zwar ein, auferlegte ihm aber trotzdem die Verfahrenskosten von 480 Franken, da sein Verhalten widerrechtlich gewesen sei. Das Bundesgericht hat dieser Auffassung nun widersprochen und die Beschwerde des Betroffenen gutgeheissen.
Zwar kann laut dem Urteil nicht an der früheren vertretenen Ansicht festgehalten werden, dass das Aufleuchten-Lassen der Bremslichter ohne Tempoverminderung grundsätzlich ungefährlich ist. Bei hohen Tempi könne solches Verhalten durchaus zu Auffahrkollisionen und der Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer führen.
Hier allerdings habe sich der Lenker in einer “Notwehrlage” befunden und den “Angriff” mit dem kurzen Antippen des Bremspedals angemessen “abgewehrt”. Das dichte Aufschliessen habe den Vorausfahrenden einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Hätte er aus irgendeinem Grund bremsen mĂĽssen, wäre er gerammt
worden.
Allerdings stellt das Bundesgericht gleichzeitig klar, dass im zu beurteilenden Fall kein Gegenverkehr geherrscht hat und dem Drängler keine weiteren Fahrzeuge folgten. Ob das Manöver auch als angemessen zu betrachten wäre, wenn dies anders gewesen wäre, lässt das Gericht ausdrücklich offen.
Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2009 vom 11. März 2010


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