Rückwärtsfahren auf der Autobahn wird milder bestraft
Wer auf der Autobahn rückwärts fährt, begeht laut Bundesgericht nicht in jedem Fall eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Ein Urteil der Lausanner Richter deutet auf einen milderen Umgang mit Verkehrssündern hin.
Ein 83-jähriger Autofahrer war im März 2008 unterwegs zu einer Klassenzusammenkunft gewesen. Bei Rupperswil AG erwischte er versehentlich die Einfahrt der Autobahn in Richtung Aarau. Rund zehn Meter nach dem grünen Signal “Autobahn” bemerkte er seinen Irrtum und bremste abrupt.
Er legte den Rückwärtsgang ein, fuhr auf dem Pannenstreifen 50 Meter retour und nahm dann die richtige Einfahrt Richtung Bern. Das Bezirksgericht Lenzburg sprach den Mann im Oktober 2008 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Rückwärtsfahren auf der Autobahn schuldig und verurteilte ihn zu 300 Franken Busse.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft kippte das Aargauer Obergericht den Entscheid im letzten August. Es kam zum Schluss, dass der Autolenker in grober Weise gegen die Verkehrsregeln verstossen habe und verhängte eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 120 Franken und 300 Franken Busse.
Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat in ihrer Sitzung vom Donnerstag nun in letzter Instanz entschieden, dass er doch nur ein einfaches Verkehrsdelikt begangen hat. Nach Ansicht einer Mehrheit von drei der fünf Richter hat der Mann mit seiner Aktion keine erhöhte abstrakte Gefahr für Andere geschaffen.
Das Verkehrsaufkommen sei gering gewesen, Wetter und Sicht gut. Dem Mann könne auch keine Rücksichtslosigkeit vorgeworfen werden, wenn sein Verhalten auch leichtfertig gewesen sei. Dieser Ansicht widersprachen die beiden unterlegenen Richter vehement.
Bisher sei das Bundesgericht beim Rückwärtsfahren auf der Autobahn immer von einer erhöhten Gefahr ausgegangen. Die Einfahrt diene zum Beschleunigen und niemand rechne mit Entgegenkommenden. Das Motiv, nämlich die Klassenzusammenkunft rechtzeitig zu erscheinen, deute auf rücksichtsloses Vorgehen.
Das heutige Urteil schaffe Rechtsunsicherheit und vermittle das Signal, dass Rückwärtsfahren auf der Autobahn harmlos sei. Die siegreiche Gegenseite hatte argumentiert, dass die Praxis zum groben Verkehrsdelikt in letzter Zeit konstant verschärft worden sei. Autofahrer würden immer mehr kriminalisiert.
Immer häufiger würden auch Vorfälle als grobe Verletzung der Verkehrsregeln bewertet, die jedem Autolenker passieren könnten. Im Zweifelsfall sei deshalb eher Richtung einfache Verletzung zu entscheiden. Ob Verkehrssünder damit vor Bundesgericht künftig generell auf Milde hoffen können, wird sich zeigen.
Die Sache geht zur Festsetzung der Strafe zurück ans Obergericht. Noch nicht entschieden ist über einen allfälligen Führerausweisentzug. Bei einem groben Verkehrsdelikt wäre der Ausweis zwingend für drei Monate zu entziehen gewesen.
Öffentliche Beratung vom 14.1.2010 im Verfahren 6B_819/2009
Quelle: SDA


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